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PostenSprecherSatzung

Aus der Satzung der Studierendenschaft (Artikel 45 - Aufgaben der Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Organe und Gremien): (STAND?)
  • Die oder der Vorsitzende bzw. Sprecherin oder Sprecher vertritt das jeweilige Organ oder Gremium und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus bzw. leitet sie weiter.
  • Die oder der Vorsitzende bzw. Sprecherin oder Sprecher hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • das Organ oder Gremium schriftlich unter Einhaltung der nach der jeweiligen Geschäftsordnung maßgeblichen Ladungsfrist einzubeufen,
    • die Tagesordnung aufzustellen,
    • die Sitzungen zu leiten,
    • auf die zügige Erfüllung der Aufgaben des Organs oder Gremiums hinzuwirken.
  • Die oder der Vorsitzende bzw. Sprecherin oder Sprecher beruft das Organ oder Gremium zu seinen Sitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern. Das Organ oder Gremium ist einzuberufen, wenn es 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt. Abweichende Vorschriften dieser Satzung bleiben unberührt.
  • Aus der Satzung der Fachschaft (Artikel 17 - FachschaftssprecherIn)
    • Der FSR wählt auf der konstituierenden Sitzung oder nach Rücktritt oder Abwahl aus seiner Mitte einen Fachschaftssprecher oder eine Fachschaftssprecherin und eine Stellvertretung.
    • Die/der FachschaftssprecherIn vertritt die Fachschaft und den FSR. Die/der StellvertreterIn kann sie/ihn vertreten.
    • Die FachschaftssprecherInnen erhalten jeweils eine Sperrvollmacht über das Konto der FSI.
  • Usus (wir brauchen ne GO): Kann als einziger direkt im Namen des FSR sprechen, muss dies jedoch auf der darauf folgenden Sitzung vorlegen.

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